Rechtsprechung
BSG, 14.08.2008 - B 5 R 220/07 B |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zahlung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von bestimmten Fremdrentenzeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung; Zuordnung von Beitragszeiten bzw. Beschäftigungszeiten in der ehemaligen UdSSR zu einer knappschaftlichen Tätigkeit; Zuordnung der Tätigkeiten ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB VI § 134 Abs. 1; FRG § 20 Abs. 3
Knappschaftlicher Betrieb; oberirdischer Asbestabbau in der früheren Sowjetunion; Trust "Sojus Asbest"; Industrie Steine und Erden - rechtsportal.de
SGB VI § 134 Abs. 1 ; FRG § 20 Abs. 3
Knappschaftlicher Betrieb; oberirdischer Asbestabbau in der früheren Sowjetunion; Trust "Sojus Asbest"; Industrie Steine und Erden - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin - 28 RJ 444/01
- SG Berlin, 18.06.2004 - S 28 RJ 444/01
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2007 - L 12 RJ 22/04
- BSG, 14.08.2008 - B 5 R 220/07 B
- BSG, 18.09.2013 - B 5 R 309/13 B
Papierfundstellen
- NZS 2009, 288 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 22.05.1974 - 5 RKn 7/73
Betriebe der Steine und Erden - Überwiegend unterirdischer Betrieb - …
Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 220/07 B
Da es keinem Zweifel unterliegt, dass es sich bei Asbest um ein Mineral handelt, und der Asbestabbau nach den vom LSG getroffenen und nicht angegriffenen Feststellungen in dem Trust "Sojus Asbest" oberirdisch erfolgte, hat das LSG zu Recht allein darauf abgestellt, ob die Gewinnung von Asbest der Industrie der Steine und Erden zuzuordnen ist, weil derartige Betriebe nur dann knappschaftliche Betriebe sind, wenn der Abbau unterirdisch erfolgt (BSGE 37, 245, 249 = SozR 2600 § 2 Nr. 1 S 6).Da ein Asbestabbau in Deutschland nie erfolgte, kann hierzu auch nicht auf Gesetzesmaterialien (so schon BSGE 37, 245, 246 = SozR 2600 § 2 Nr. 1 S 2) oder historisch-rechtliche Entwicklungen in Deutschland zurückgegriffen werden.
- BSG, 18.09.2013 - B 5 R 309/13 B Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens B 5 R 220/07 B wird als unzulässig verworfen.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil gerichtete Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 14.8.2008 - B 5 R 220/07 B - zurückgewiesen.
Mit weiterem Beschluss vom 11.12.2008 - B 5 R 528/08 B - hat der erkennende Senat den sinngemäß gestellten Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens B 5 R 220/07 B Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, abgelehnt und gleichzeitig den Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens B 5 R 220/07 B als unzulässig verworfen.
2 Mit Schreiben vom 20.8.2013 hat der Kläger persönlich erneut die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens B 5 R 220/07 B beantragt.
- BSG, 16.06.2015 - B 13 R 23/14 R
Zuordnung einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit in einem …
Sie hat weder als Betrieb der Industrie der Steine und Erden überwiegend unterirdisch gearbeitet (…vgl BSGE 37, 245 = SozR 2600 § 2 Nr. 1; BSG SozR 4-2600 § 134 Nr. 2) noch war sie eine Versuchsgrube des Bergbaus. - BSG, 16.06.2015 - B 13 R 24/14 R
Zuordnung einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit in einem …
Sie hat weder als Betrieb der Industrie der Steine und Erden überwiegend unterirdisch gearbeitet (…vgl BSG Urteil vom 22.5.1974 - 5 RKn 7/73 - BSGE 37, 245 = SozR 2600 § 2 Nr. 1; BSG Beschluss vom 14.8.2008 - B 5 R 220/07 B - SozR 4-2600 § 134 Nr. 2 RdNr 5) noch war sie eine Versuchsgrube des Bergbaus.